Aufkündigung
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- Zuletzt aktualisiert: Montag, 29. April 2013 18:28
Gemäß §7 kann der Austritt nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. Erst im folgenden Jahr – nach Prüfung und Genehmigung der Bilanz (spätestens am 1.7.) – ist die Rückzahlung des Guthabens möglich.
Eine Zinsvergütung vom Tage des Ausscheidens bis zu Fälligkeit des Guthabens ist nach den gesetzlichen Vorschriften verboten.